Statuten Freunde alter Landmaschinen Bern

Art. 1 Name, Sitz und Organisation
1.1 Unter dem Namen "FREUNDE ALTER LANDMASCHINEN SEKTION BERN (FALBE), besteht seit der Gründung am 03. März 1994 ein Verein mit Sitz am jeweiligen Domizil des Präsidenten.
Im Sinne von: Art. 60 ZGB ff. Er bildet eine Sektion des Verbandes Freunde alter Landmaschinen der Schweiz (FALS).
1.2 Der Verein FALBE vereinigt regional Personen oder Institutionen, die sich mit der Erhaltung, Restaurierung und dem Betrieb alter Landmaschinen befassen und welche zugleich Mitglieder des Dachverbandes sind.


Art. 2 Zweck
2.1 Erhaltung, Restaurierung und Betrieb alter Landmaschinen (Traktoren, Zugfahrzeuge, Stationärmotoren und Landwirtschaftsmaschinen).
2.2 Organisation von Veranstaltungen, Landmaschinenausstellungen, Vorträgen und anderen Anlässen, die sich mit Art. 2.1 decken.
2.3 Die Herausgabe eines Jahresprogrammes, Einladungen zu Veranstaltungen, der Austausch von Erfahrungen.
2.4 Veranstaltungen unter dem Vereinsnamen können, in Absprache mit dem Vorstand, auch von Einzelpersonen durchgeführt werden.


Art. 3 Mitgliedschaft
3.1 Der Verein FALBE besteht aus:
- Aktivmitgliedern (Einzelmitgliedschaft / Partnermitgliedschaft)
- Ehrenmitgliedern
3.2 Als Aktivmitglieder werden nach Bezahlen eines Jahresbeitrages alle ab l4 Jahre alten Personen, welche sich als Freunde alter Landmaschinen betrachten, aufgenommen.
3.3 Aufnahmegesuche sind an den Vorstand FALBE zu richten.
3.4 Als Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes Personen ernannt, welche sich um den FALBE besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder jedoch ohne Verpflichtung finanzieller Art. die Ernennung erfolgt mit zwei Drittel der Stimmen durch die Generalversammlung.


Art. 4 Austritte Ausschlüsse
4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.2 Austritte sind dem Sekretariat bis Jahresende (31. Dezember) mitzuteilen.
4.3 Ausschlüsse infolge Nichtbezahlung des Vereinsbeitrages erfolgen nach einmaligem, schriftlichem Mahnen, durch Vorstandsbeschluss.
4.4 Über Ausschlüsse aus anderen Gründen entscheidet der Vorstand.
In diesem Fall steht dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu.
Diesen Rekurs hat er dem Vorstand innert 10 Tagen von der Mitteilung an, schriftlich zu erklären.


Art. 5 Organe der FALBE
- die Generalversammlung
- der Vereinsvorstand
- die Revisoren


Art. 6 Die Generalversammlung
6.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie hat folgende Geschäfte zu erledigen:
1. Genehmigung Protokoll der letzten Generalversammlung, Jahresbericht des Präsidenten
Jahresrechnung und Revisorenbericht, Entlastung des Vorstandes.
2. Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisoren
3. Festsetzung des Jahresbeitrages
4. Budget und Jahresprogramm
5. Änderung der Statuten
6. Auflösung des Vereins FALBE
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
8. Anträge des Vorstandes und Mitglieder
6.2 Die Generalversammlung findet im 1. Quartal nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
Der Vorstand hat spätestens drei Wochen vor deren Abhaltung schriftlich einzuladen und die Traktanden mitzuteilen.
6.3 Bei der Abstimmung gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.
6.4 Das Protokoll wird vom Sekretär und vom Vorsitzenden unterzeichnet und kann an der darauffolgenden Versammlung eingesehen werden.
6.5 20% der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.


Art. 7 Der Vereinsvorstand
7.1 Zur Besorgung der Vereinsgeschäfte wählt die Generalversammlung einen Vorstand für die Dauer von jeweils drei Jahren.
Wiederwahl ist möglich.
7.2 Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Sekretär
- Vorstandsmitglieder
7.3 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber.
7.4 Der Präsident leitet die Sitzungen und Versammlungen. Er zeichnet - im Verhinderungsfall vertreten durch den Vizepräsidenten - je mit dem Sekretär oder Kassier rechtsverbindlich zu Zweien; er hat bei Abstimmungen den Stichentscheid.
Er beruft, so oft es die Vereinsgeschäfte erfordern, die Sitzung ein.
7.5 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall in allen seinen Funktionen.
7.6 Der Sekretär führt die Protokolle über die Sitzungen und führt die Korrespondenz.
7.7 Der Kassier besorgt die finanziellen Angelegenheiten, erstellt nach Jahresende die Jahresrechnung mit Bilanz / Erfolgsrechnung.
7.8 Die Vorstandsmitglieder ohne spezielle Funktion unterstützen die anderen Vorstandsmitglieder und können mit Spezialaufgaben betraut werden.
7.9 Zwei Vorstandsmitglieder können beim Präsidenten die Einberufung einer Vorstandssitzung innert einer einmonatigen Frist verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7.10 Der Vorstand wählt die Delegierten für die Delegiertenversammlung des FALS.
7.11 Der Vorstand kann Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fassen, sofern nicht ein Vorstandsmitglied die Beratung in einer ordentlichen Sitzung verlangt.


Art. 8 Revisoren
8.1 Mindestens einmal jährlich wird die Buchhaltung durch zwei Revisoren kontrolliert, die von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
8.2 Die Revisoren unterbreiten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit entsprechendem Antrag.

Art. 9 Finanzen

9.1 Die Einnahmen des Vereins FALBE setzen sich zusammen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Spenden, Schenkungen
c) Veranstaltungen
d) Verkauf von Souvenirs, Kleber usw.
9.2 Der Jahresbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt.
9.3 Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Pauschalentschädigung.
9.4 Belegte Auslagen der Vorstandsmitglieder (Porto, Fahr- und Telefonspesen) werden vergütet.
9.5 Vorstandsmitglieder und Revisoren und Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.


Art. 10 Verbindlichkeiten
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Art. 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember. Auf dieses Datum. ist die Mitgliederliste zu bereinigen.


Art. 12 Auflösung der FALBE
12.1 Im Falle einer Auflösung des Vereins FALBE ist ein allfälliger Liquidationsüberschuss einem Landwirtschaftsmuseum zu überweisen.
12.2 Die Auflösung der FALBE kann nur durch die Generalversammlung erfolgen. Eine Auflösung benötigt in geheimer Abstimmung eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.


Art. 13 Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen die Gründungsstatuten vom 03. März 1994
die Änderungen gem. GV Protokoll vom 27. Februar 2009
und treten am 12. Februar 2021 in Kraft.

Der Präsident:                       Der Sekretär:

Zumbrunnen Peter                  Burri Markus

 

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